Je nachdem, in welcher Abteilung des Grundbuchs welches Recht geändert werden soll, werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Hier finden Sie eine nach Abteilungen aufgeteilte Auflistung.
Änderungen einer Eigentümereintragung (erste Abteilung)
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Auf Grund von Erbfolge
Schriftlicher Antrag eines Erben sowie Erbscheinsausfertigung nach dem Erblasser oder notarielles Testament oder Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts (Wenn Gerichtsort des Grundbuchamtes und des Nachlassgerichts identisch sind, reicht Angabe des Nachlassaktenzeichens im Antrag). -
Auf Grund eines Kaufes/ einer Schenkung
Abwicklung über den Notar in notarieller Urkunde -
Wegen Namensänderung
Vorlage der zugrunde liegenden Personenstandsurkunde (z. B. Heiratsurkunde) -
Anschriftenänderung
Es reicht schriftliche Mitteilung an das Gericht. Anschriften werden in der separaten Beteiligtenverwaltung geändert, aber nicht mehr eingetragen.
Änderungen in der zweiten Abteilung (Wohnrechte, Nießbrauchsrechte etc.)
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Neueintragung eines Rechts
Notarielle Bewilligung des Eigentümers -
Löschung von Rechten
Notarielle Bewilligung des Rechtsinhabers
Beim Wohnrecht Sterbeurkunde des Berechtigten
Bei den übrigen auf Lebenszeit des Berechtigten beschränkten Rechten (Wohnrecht, Nießbrauch, Reallasten): Wenn eine Löschungsklausel (löschbar bei Todesnachweis) eingetragen ist oder seit dem Tod des Berechtigten mehr als ein Jahr verstrichen ist: nur die Sterbeurkunde des Berechtigten; ansonsten eine notarielle Löschungsbewilligung der Erben des Berechtigten nebst Erbnachweis.
Bei Rückübertragungsvormerkungen: Löschungsbewilligung der Berechtigten und wenn diese verstorben sind, die notarielle Löschungsbewilligung der Erben nebst Erbnachweis (siehe oben).
Änderungen in der dritten Abteilung (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden)
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Eintragung einer Hypothek, Grund oder Rentenschuld
Notarielle Eintragungsbewilligung des Eigentümers/ Erbbauberechtigten -
Zwangssicherungshypothek
Vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels und schriftlicher Antrag des Gläubigers mit Forderungsaufstellung -
Löschung eines Rechts
Löschungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers in notarieller Form sowie notariell beglaubigte Löschungszustimmung (Antrag) des Eigentümers -
Bei Briefrechten
Grundschuld- oder Hypothekenbrief